Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst
sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung),
einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der
Pflegepersonen sein und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen. Dabei stehen
Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken,
Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund.
Die Pflegefachkraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Ihnen mit praktischen Tipps und mit
Rat helfen, Probleme zu erkennen und Lösungen aufzuzeigen.
Bei dem Beratungseinsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.
Wie oft wird der Beratungsbesuch durchgeführt:
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich
bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige,
die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich
einen Beratungsbesuch abzurufen.
Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten
von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Pflegebedürftige,
bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach
§ 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz zweimal im Jahr abzurufen.
Ein Anspruch auf Beratung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die nach
§ 45a Abs. 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die
Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmungsbetrag).
Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. dem Pflegebedürftigen erbringt,
besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.
Gerne führen wir den notwendigen Beratungsbesuch nach § 37, 3 SGB XI in ihrem
häuslichen Umfeld durch!
Rufen Sie uns hierzu gerne an!
0209/ 97 76 85 40
Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI
Vita-Care GmbH - ambulanter Pflegedienst aus Gelsenkirchen